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Cannabis / Führen von Kraftfahrzeugen

Darf ich als Anwender von medizinischem CannabisAuto fahren und am Straßenverkehr teilnehmen?

Die Anwendung von Cannabis nach medizinischer Indikation kann insbesondere zu Beginn einer Therapie Nebenwirkungen haben, die sich negativ auf das Reaktionsvermögen auswirken können. Zudem kann auch ein „Rausch“ eine Folge der Anwendung sein.

Was ist zu beachten?

In jeglicher Einstellungsphase, ob zu Therapiebeginn oder -umstellung sollte, generell auf das Führen eines Fahrzeugs verzichtet werden. Diese Phasen können zeitlich individuell variieren. Die Dauer der Phasen ist abhängig vom Krankheitsbild und dessen Therapie, wobei die Therapiephase, die Dosis und weitere Arzneimittel sowie Grunderkrankungen zu berücksichtigen sind. Zu Beginn können oftmals Nebenwirkungen wie ein verlangsamtes Reaktionsvermögen, Schwindel, Müdigkeit, sowie verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit auftreten und sich negativ auf die Fahrtauglichkeit des Cannabis-Patienten auswirken. Sollte es während einer laufenden Therapie mit cannabishaltigen Arzneimitteln zu einer Dosisanpassung oder Wechsel des Arzneimittels, sind ebenfalls Beeinträchtigungen des Fahrvermögens durch die genannten Nebenwirkungen zu erwarten.

Hinzu kommt, dass medizinisches Cannabis meist parallel zu einer herkömmlichen Krankheitstherapie verschrieben wird – es gilt also besondere Vorsicht bei gleichzeitiger Einnahme von anderen Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Gerade in diesen Fällen ist dringend geraten vom Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr abzusehen. Oberste Priorität hat immer die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.

“ Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, obwohl er dazu nicht mehr in der Lage ist, und andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB strafbar. 

Kritische Selbsteinschätzung notwendig

Cannabis-Patienten sollten vor sich grundsätzlich vor jeder Fahrt selbst kritisch hinterfragen, ob sie sich in der Lage fühlen, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, um eine Gefährdung von sich selbst und anderen auszuschließen. Dennoch gibt es Zweifel an der Eignung von Cannabispatient:innen zum Führen eines Fahrzeugs insbesondere von Verkehrsrechtsexperten. Daher kann es notwendig sein, sich einer Prüfung der Fahrtauglichkeit auch unter Berücksichtigung der Grunderkrankung zu unterziehen. Hierfür ist der behandelnde Mediziner:in zu Rate zu ziehen. Eine Beratung zur aktiven Verkehrsteilnahme ist im Sinne der Sicherheit in jedem Fall erforderlich. Nach eingehender Prüfung bzw. Einschätzung wird eine Bescheinigung erstellt, welche Patient: innen als Nachweis bei sich führen sollten.

Es ist allgemein bekannt, dass das Fahren nach dem Konsum von Cannabis, sowie anderer berauschender Mittel und Alkohol verboten und damit strafbar ist. Nach der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes im März 2017 bedarf es keiner Ausnahmeregelung des BfArM nach § 3 Absatz 2 BtMG zur Verschreibung cannabishaltiger Arzneimittel mehr. Im Zuge dessen wurde auch das Straßenverkehrsgesetz (StVG) angepasst. Hier heißt es nun sinngemäß: es gilt eine Ausnahme, wenn ein Fahrer nach bestimmungsmäßiger Anwendung eines für sein Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels unter der Wirkung einer berauschenden Substanz steht. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass keine Strafe droht, wenn Cannabis-Patienten nachweisen, dass Cannabis „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ Sprich sie müssen durch ein Rezept belegen, dass ein Arzt das Cannabis verschrieben hat.

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